Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | == § 1 Grundbeiträge == | |
(1) Die Beiträge werden wie folgt festgelegt: | (1) Die Beiträge werden wie folgt festgelegt: | ||
− | 1. Vollmitglieder zahlen mindestens | + | 1. Vollmitglieder zahlen mindestens 24,- Euro pro Monat. |
− | 2. Vollmitglieder, die Schüler oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. | + | 2. Vollmitglieder, die Schüler, Auszubildende oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. |
− | 3. Fördermitglieder zahlen mindestens 4,- Euro pro Monat | + | 3. Fördermitglieder, die Privatpersonen sind, zahlen mindestens 4,- Euro pro Monat; alle anderen zahlen mindestens den Beitrag für Vollmitglieder pro Monat. |
− | (2) | + | (2) Beiträge können monatlich, quartalsweise oder jährlich entrichtet werden. Sie sind für den durch das Mitglied gewählten Zeitraum im Voraus fällig. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig. |
− | (3) Für das | + | (3) Für das Beitrittsjahr werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet. |
− | + | == § 2 Besondere Gebühren == | |
(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro. | (1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro. | ||
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(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel. | (2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel. | ||
− | + | == § 3 Inkrafttreten == | |
− | (1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung | + | (1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.11.2019 zum 01.01.2020 in Kraft. |
− | Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt | + | == § 4 Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt == |
(1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet. | (1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet. |
Aktuelle Version vom 1. Januar 2020, 12:10 Uhr
§ 1 Grundbeiträge
(1) Die Beiträge werden wie folgt festgelegt:
1. Vollmitglieder zahlen mindestens 24,- Euro pro Monat.
2. Vollmitglieder, die Schüler, Auszubildende oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
3. Fördermitglieder, die Privatpersonen sind, zahlen mindestens 4,- Euro pro Monat; alle anderen zahlen mindestens den Beitrag für Vollmitglieder pro Monat.
(2) Beiträge können monatlich, quartalsweise oder jährlich entrichtet werden. Sie sind für den durch das Mitglied gewählten Zeitraum im Voraus fällig. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.
(3) Für das Beitrittsjahr werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet.
§ 2 Besondere Gebühren
(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.
(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.11.2019 zum 01.01.2020 in Kraft.
§ 4 Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt
(1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet.