Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Die Beiträge werden wie folgt festgelegt:
 
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(3) Für das Beitrittsquartal werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet.
 
(3) Für das Beitrittsquartal werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet.
  
'''Besondere Gebühren'''
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== Besondere Gebühren ==
  
 
(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.
 
(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.
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(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.
 
(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.
  
'''Inkrafttreten'''
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== Inkrafttreten ==
  
 
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.
 
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.
  
Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt
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== Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt ==
  
 
(1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet.
 
(1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet.

Version vom 29. September 2019, 17:09 Uhr

Grundbeiträge

(1) Die Beiträge werden wie folgt festgelegt:

1. Vollmitglieder zahlen mindestens 16,- Euro pro Monat.

2. Vollmitglieder, die Schüler oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

3. Fördermitglieder zahlen mindestens 4,- Euro pro Monat

(2) Die Beiträge werden für das Quartal im Voraus fällig. Längere Zahlungszeiträume können vereinbart werden. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.

(3) Für das Beitrittsquartal werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet.

Besondere Gebühren

(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.

(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.

Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt

(1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet.