Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Vollmitglieder, die Schüler oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
 
2. Vollmitglieder, die Schüler oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
  
3. Fördermitglieder zahlen mindestens 32,- Euro pro Monat
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3. Fördermitglieder zahlen mindestens 4,- Euro pro Monat
  
 
(2) Die Beiträge werden für das Quartal im Voraus fällig. Längere Zahlungszeiträume können vereinbart werden. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.
 
(2) Die Beiträge werden für das Quartal im Voraus fällig. Längere Zahlungszeiträume können vereinbart werden. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.

Version vom 25. Juli 2013, 12:10 Uhr

Grundbeiträge

(1) Die Beiträge werden wie folgt festgelegt:

1. Vollmitglieder zahlen mindestens 16,- Euro pro Monat.

2. Vollmitglieder, die Schüler oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

3. Fördermitglieder zahlen mindestens 4,- Euro pro Monat

(2) Die Beiträge werden für das Quartal im Voraus fällig. Längere Zahlungszeiträume können vereinbart werden. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.

(3) Für das Beitrittsquartal werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet.

Besondere Gebühren

(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.

(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.

Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt

(1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet.