Satzung

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Satzung (Stand 9. Dezember 2025)

einstimmig beschlossen auf der Gründungsversammlung zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 9. Dezember 2025

Vereinssatzung

Abschnitt: Allgemeines

§1 Name

Der Verein trägt den Namen "Technik Kultur Saar". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird dies im Vereinsnamen kenntlich gemacht, der Vereinsname lautet daraufhin "Technik Kultur Saar e.V.".

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§3 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt abweichend hiervon, mit der Eintragung im Vereinsregister und endet am 31.12. des gleichen Jahres.

§5 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung von Bildung und Volksbildung.

§6 Mittel zum Zweck

Zu diesem Zweck führt der Verein regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen, Projekte und Forschungsvorhaben sowie Seminare, Workshops und Vortragsveranstaltungen durch. Dazu gehört auch der Austausch mit Gleichgesinnten; eine Öffentlichkeitsarbeit, im Besonderen unter Nutzung moderner Technologien; und die Veranstaltung und/oder Förderung von Kongressen, Tagungen und Zusammenkünften.

§7 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abschnitt: Mitgliedschaft

§8 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehren- und Fördermitglieder.

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.

(2) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben.

(3) Fördermitglied kann jede juristische Person werden.

§9 Beitritt

Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist in Schriftform beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Zustimmung verweigert, kann der/die Bewerber/in die Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein erneuter Antrag auf Mitgliedschaft nach Ausschluss oder Ablehnung eines Aufnahmeantrags darf erst nach Ablauf von 12 Monaten gestellt werden.

§10 Beitrag

Die vom Verein zu erhebenden Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Schatzmeister verwaltet die Mitgliedsbeiträge und trägt Verantwortung für die Einhaltung der Zahlungsregelungen. Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu den in der Beitragsordnung festgesetzten Zeitpunkten zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins im Sinne des Vereinzwecks in Anspruch zu nehmen. Sie haben in der Mitgliedsversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Es wird von ihnen erwartet, dass sie an Abstimmungen teilnehmen. Fördermitglieder sind von diesen Regelungen ausgenommen. Sie können aber in der Mitgliederversammlung Anträge stellen und werden ebenso umfassend wie ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.

Änderungen der Kontaktdaten sowie der sonstigen vom Verein erhobenen, personenbezogenen Daten sind dem Verein bzw. dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§12 Austritt

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§13 Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft.

Abschnitt: Mitgliederversammlung

§14 Oberstes Beschlussorgan

Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.

§15 Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen Vereinsangelegenheiten wie Satzungsänderungen, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, Angelegenheiten der Mitgliedschaft wie die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Behandlung von Einsprüchen gegen den Ausschluss eines Mitglieds, Angelegenheiten in Bezug auf Funktionsträger wie die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Bestellung von Finanzprüfern, Finanzangelegenheiten wie die Genehmigung des Jahresberichtes, die Entlastung des Vorstands, die Genehmigung der Beitragsordnung, die Festlegung der Richtlinien über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen, die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, die Genehmigung von Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert die in §23 festgelegte Grenze für mit Vorstandsmehrheit zu beschließende Rechtsgeschäfte übersteigt und die Auflösung des Vereins.

§16 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand soll mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, muss mindestens jedoch mit einer Frist von einer Woche erfolgen. Hierbei sind die Tagesordnung in Textform bekannt zu geben und die nötigen Informationen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, der diese unverzüglich in Textform bekannt gibt.

§17 Verfahren der Beschlussfassung

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung hängt von der Anzahl stimmberechtigter Mitglieder zum Zeitpunkt der Versammlung ab. Hat der Verein 50 oder mehr stimmberechtigte Mitglieder, müssen ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei weniger als 50 stimmberechtigten Mitgliedern müssen ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Trifft keiner der vorgenannten Punkte zu, ist jede Mitgliederversammlung mit mehr als 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig, sofern die Beschlussfähigkeit nicht von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beim Feststellen der Beschlussfähigkeit angezweifelt wird.

§17a Verfahren der Beschlussfassung

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu einer mit Datum benannten Mitgliederversammlung bei Abwesenheit das Stimmrecht übertragen. Stimmrechtsempfangend kann nur eine natürliche Person sein, die ebenfalls stimmberechtigtes Mitglied ist und auf die noch kein anderes Mitglied das Stimmrecht übertragen hat (jedes Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten). Die Stimmrechtsübertragung muss vor der Mitgliederversammlung in Schriftform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die benannten Vertretenden müssen am Beginn der Mitgliederversammlung jeweils ihre Zustimmung dazu geben. Dies wird im Protokoll vermerkt.

Abschnitt: Vorstand

§18 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und optional bis zu 2 Beisitzern.

§19 Vertretung

Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ausgenommen sind geringfügige Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von bis zu 200€. Hier ist ein einzelnes Vorstandmitglied vertretungsberechtigt.

§20 Wahl des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen. Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.

§21 Verantwortlichkeiten des Vorstands

In die Verantwortlichkeit des Vorstands fallen die Führung der laufenden Geschäfte, die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes, und die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und zeitnah den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§22 Reisekosten und Auslagen des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

Abschnitt: Finanzen

§23 Begrenzungen im Geschäftswert

Folgende Schranken sollen für den Beschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen der Vereinstätigkeit gelten. Einmalige Geschäfte müssen bei einem Wert von bis zu 200€ mindestens durch ein Vorstandsmitglied, bei einem Wert über 200€ und bis zu 2000€ mindestens durch die Vorstandsmehrheit, bei einem Wert von über 2000€ durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Rechtsgeschäfte, die eine langfristige Bindung bedingen, müssen bei einem Umfang von bis zu der vorstehend festgelegten Grenze für mit Vorstandsmehrheit zu beschließende Rechtsgeschäfte pro Jahr mindestens durch die Vorstandsmehrheit beschlossen werden. Übersteigt der Jahresumfang diese Grenze, muss die Mitgliederversammlung das Rechtsgeschäft beschließen. Für Verträge zur Versorgung der Vereinsräume, genügt die Vorstandsmehrheit, wenn diese durch günstigere Tarife ersetzt werden.

Muss ein Rechtsgeschäft in einer Höhe von mehr als der vorstehend festgelegten Grenze für mit Vorstandsmehrheit zu beschließende Rechtsgeschäfte von der Mitgliederversammlung zeitkritisch beschlossen werden, kann die Mitgliederversammlung abweichend von den Vorgaben in §16 ausschließlich durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Eine zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung darf ausschließlich über Tagesordnungspunkte betreffend dieser Rechtsgeschäfte entscheiden. Mitgliederversammlungen, die auf diese Weise einberufen werden, sind abweichend der Regelung in §17 ohne eine Mindestanzahl von stimmberechtigten Teilnehmenden beschlussfähig.

§24 Schatzmeister

Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung. Er ist gegenüber Finanzinstituten zur Ausübung der Kontoführung bevollmächtigt, den Verein zu vertreten.

§25 Finanzprüfer

Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Finanzprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Abschnitt: Auflösung des Vereins

§26 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§27 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden der Vorsitzende des Vereinsvorstands und der Schatzmeister bestellt.

§28 Datum der Errichtung

Das Datum der Errichtung des Vereins ist der 09. November 2011.