Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Holger (Diskussion | Beiträge)
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Matsta (Diskussion | Beiträge)
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'''Grundbeiträge'''
Beitragsordnung (Stand 9. Dezember 2025)


(1) Die Beiträge werden wie folgt festgelegt:
des Technik Kultur Saar e.V in Gründung, Saarbrücken


1. Vollmitglieder zahlen mindestens 16,- Euro pro Monat.
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.11.2011


2. Vollmitglieder, die Schüler oder Studierende sind, zahlen mindestens 8,- Euro pro Monat. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 9. Dezember 2025


3. Fördermitglieder zahlen mindestens 32,- Euro pro Monat
== §1 Grundbeiträge ==


(2) Die Beiträge werden für das Quartal im Voraus fällig. Längere Zahlungszeiträume können vereinbart werden. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.
(1) Um einen sinnvollen Vereinsbetrieb aufrecht erhalten zu können, ist der Verein auf Mitgliedsbeiträge angewiesen. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied frei zu wählen.


(3) Für das Beitrittsquartal werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet.
(2) Der gewählte Mitgliedsbeitrag darf im Regelfall 8,- Euro nicht unterschreiten.


'''Besondere Gebühren'''
(3) Es werden folgende Beitragshöhen als Richtwerte festgelegt:
 
1. Vollmitgliedern empfehlen wir einen Beitrag von 30,- Euro pro Monat. Mit diesem Betrag kann der Vereinsbetrieb unter den derzeitigen Rahmenbedingungen aufrechterhalten werden. Jedoch können keine größeren Puffer erarbeitet werden um größere Investitionen tätigen zu können.
 
2. Vollmitgliedern, die Schüler:innen, Auszubildende oder Studierende sind, empfehlen wir einen Beitrag von 10,- Euro pro Monat. Auf einen Nachweis wird verzichtet. Dieser Betrag ermöglicht einen niederschwelligen Einstieg. Er wird durch Beiträge der regulären Vollmitglieder subventioniert.
 
3. Vollmitgliedern, die in besonderem Maße für den Verein einstehen möchten, empfehlen wir einen Beitrag von 36,- Euro pro Monat. Mit diesem Beitrag kann nachhaltig dazu beigetragen werden, tolle Projekte zu ermöglichen.
 
4. Fördermitgliedern empfehlen wir einen Beitrag von 30€ pro Monat.
 
(4) Sollte der Mindestbeitrag nach (2) aufgrund der individuellen finanziellen Situation nicht gezahlt werden können, so kann im persönlichen Gespräch mit einer Person des Vorstands ein individueller, niedrigerer Beitrag vereinbart werden.
 
(5) Beiträge können monatlich, quartalsweise oder jährlich entrichtet werden. Sie sind für den durch das Mitglied gewählten Zeitraum im Voraus fällig. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.
 
(6) Für das Beitrittsjahr werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Der Beitrag wird ab dem Folgemonat nach Beitritt berechnet.
 
(7) Für alle regulären Vereinsmitglieder gilt: Jedes Mitglied genießt die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Pflichten, wie alle anderen Mitglieder, unabhängig des gewählten Beitrags.
 
(8) Der Vorstand ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, was individuelle Beiträge von konkreten Personen anbelangt.
 
== §2 Besondere Gebühren ==


(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.
(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.
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(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.
(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.


'''Inkrafttreten'''
== §3 Inkrafttreten ==


(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.
Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinsaustritt
(1) Bei Vereinsaustritt werden bereits gezahlte Beiträge des Austrittsquartals nicht erstattet.

Aktuelle Version vom 31. Dezember 2025, 13:33 Uhr

Beitragsordnung (Stand 9. Dezember 2025)

des Technik Kultur Saar e.V in Gründung, Saarbrücken

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.11.2011

zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 9. Dezember 2025

§1 Grundbeiträge

(1) Um einen sinnvollen Vereinsbetrieb aufrecht erhalten zu können, ist der Verein auf Mitgliedsbeiträge angewiesen. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied frei zu wählen.

(2) Der gewählte Mitgliedsbeitrag darf im Regelfall 8,- Euro nicht unterschreiten.

(3) Es werden folgende Beitragshöhen als Richtwerte festgelegt:

1. Vollmitgliedern empfehlen wir einen Beitrag von 30,- Euro pro Monat. Mit diesem Betrag kann der Vereinsbetrieb unter den derzeitigen Rahmenbedingungen aufrechterhalten werden. Jedoch können keine größeren Puffer erarbeitet werden um größere Investitionen tätigen zu können.

2. Vollmitgliedern, die Schüler:innen, Auszubildende oder Studierende sind, empfehlen wir einen Beitrag von 10,- Euro pro Monat. Auf einen Nachweis wird verzichtet. Dieser Betrag ermöglicht einen niederschwelligen Einstieg. Er wird durch Beiträge der regulären Vollmitglieder subventioniert.

3. Vollmitgliedern, die in besonderem Maße für den Verein einstehen möchten, empfehlen wir einen Beitrag von 36,- Euro pro Monat. Mit diesem Beitrag kann nachhaltig dazu beigetragen werden, tolle Projekte zu ermöglichen.

4. Fördermitgliedern empfehlen wir einen Beitrag von 30€ pro Monat.

(4) Sollte der Mindestbeitrag nach (2) aufgrund der individuellen finanziellen Situation nicht gezahlt werden können, so kann im persönlichen Gespräch mit einer Person des Vorstands ein individueller, niedrigerer Beitrag vereinbart werden.

(5) Beiträge können monatlich, quartalsweise oder jährlich entrichtet werden. Sie sind für den durch das Mitglied gewählten Zeitraum im Voraus fällig. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.

(6) Für das Beitrittsjahr werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Der Beitrag wird ab dem Folgemonat nach Beitritt berechnet.

(7) Für alle regulären Vereinsmitglieder gilt: Jedes Mitglied genießt die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Pflichten, wie alle anderen Mitglieder, unabhängig des gewählten Beitrags.

(8) Der Vorstand ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, was individuelle Beiträge von konkreten Personen anbelangt.

§2 Besondere Gebühren

(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 3,- Euro.

(2) Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträge zusätzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.

§3 Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.